(Stand August 2013)
Musikverein Klangfarben e.V.
Sitz: 02796 Jonsdorf (Sachsen)
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.03.2014 in Kleindehsa.
Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weibliche als auch die männliche Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Klangfarben e. V." (nachfolgend kurz "Verein" genannt) und hat
seinen Sitz in Jonsdorf.
2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 14562 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur.
3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) die qualifizierende musikalische Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Dabei stehen im Mittelpunkt die Ausbildung und Pflege musikalischer Fähigkeiten der Vereinsmitglieder im Rahmen eines Vereinsorchesters.
Innerhalb des Vereinsorchesters besteht die Möglichkeit, kleine musikalische Teilformationen unterschiedlicher musikalischer Stilrichtungen zu bilden.
Auf diese Weise wird die musikalische Jugendarbeit und die überfachliche Jungendpflege unterstützt.
b) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
c) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Oberlausitz durch die Mitwirkung an
Veranstaltungen kultureller Art.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit
seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt .
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt
ehrenamtlich aus.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
2. Aktive Mitglieder sind die Musiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser Satzung.
3. Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell
und/oder materiell fördern.
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossene geltende Orchesterordnung an.
3. Für aktive Mitglieder wird eine Probezeit von 6 Monaten festgelegt, in der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Mit Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand endgültig über die Aufnahme in den Verein.
4. Aufgrund besonderer Umstände besteht die Möglichkeit eine ruhende Mitgliedschaft für maximal 12 Monate zu beantragen (Schule, Studium, Beruf, Babyjahr, Krankheit) Der Antrag muss schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand eingereicht werden, der darüber entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftshalbjahres zulässig. Er ist mindestens zwei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung und/oder gegen die bestehende Orchesterordnung verstoßen, mit der Zahlung der Mitgliederbeiträge mehr als 3 Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung der Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen wurde, oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung und der jeweiligen bestehenden Orchesterordnung an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche, allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben regelmäßig teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins gemäß der jeweiligen geltenden Orchesterordnung und Satzung zu beteiligen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig und rechtzeitig zu zahlen, gemäß der Beitragsordnung.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Die Einladung zur einberufenen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift. Der Vorstand ist berechtigt, soweit vom Mitglied angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren,
e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit
diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
f) Entlastung des Vorstands,
g)abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in
Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
h) Erlass und Änderung der Orchesterordnung sowie der Künstlerischen Entwicklungskonzeption,
i) Änderung der Satzung,
j) Auflösung des Vereins.
6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14.
Lebensjahr, bis zum 14. Lebensjahr die Erziehungsberechtigten. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für juristische Personen als passive Mitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung
und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die
Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen.
Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden, ansonsten durch den
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Davon ausgenommen sind die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins.
9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch
offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
10.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden ,
d) dem Schatzmeister,
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte
des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder
Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des musikalischen Leiters/ Probenleiters.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben an sachkundige Mitglieder
übertragen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei
Jahren gewählt. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder sein.
6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten
anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis
zur Nachwahl kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers an ein Vereinsmitglied zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer
mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte
Vorstand verpflichtet, umgehend, mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
8. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der
Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der
erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
9. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen
Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung zur einer Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies
mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der musikalische Leiter kann mit beratender Stimme
zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle
Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
§ 11 Kassenprüfung
Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Berechtigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.
§ 12 Entwicklungskonzeption
1. Die Arbeits- und Entwicklungskonzeption des Vereinsorchesters beinhaltet das künstlerische Grundkonzept und weist grundlegende Verfahrensweisen zu dessen Durchführung aus.
2. Die Konzeption des Orchesters und die Bestellung des künstlerischen Leiters kann zeitlich oder projektbezogen befristet sein.
3. Zur Umsetzung der Konzeption werden entsprechend der finanziellen Möglichkeiten des Vereins ein oder mehrere künstlerische Leiter berufen, die dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Der Vorstand legt fest, in welcher Form und in welchen zeitlichen Abständen der jeweilige künstlerische Leiter seiner Rechenschaftspflicht nachkommen muss.
4. Die Entwicklungskonzeption wird vom beauftragten künstlerischen Leiter erstellt und ist durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu bestätigen.
Die vom Vorstand bestätigte Entwicklungskonzeption muss in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der
Mitgliederversammlung sein.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde 02796 Jonsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten
Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung
trifft.
§ 15 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der Verein folgende Daten:
Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Festnetztelefon, Handynummer und E-Mail auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenem EDV-System gespeichert. Darüber hinaus können Veranstaltungs- und vereinsorganisatorische Daten temporär gespeichert werden, wenn dies ausschließlich dem Zweck einer optimalen Aufgabenerfüllung des Vereins dient. Diese personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitgliedern werden von
dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
4. Nur Vorstandsmitglieder erhalten eine Mitgliederliste mit den erforderlichen Mitgliederdaten
ausgehändigt.
5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte, gewährt der Vorstand gegen die schriftliche
Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis.
6. Der Verein kann die öffentlichen Medien über Ergebnisse von Leistungsvergleichen, besonderen
(solistischen-)Leistungen der Musiker, Werbung für Veranstaltungen oder Ergebnisse (Berichte) von
Veranstaltungen und Events etc. informieren. Solche Informationen werden nur mit der
unterzeichneter Einwilligungserklärung des Mitgliedes veröffentlicht.
7. Der Verein kann im Internet Fotos, Videos sowie Sounddateien von den musikalischen
Darbietungen des Vereins und der Musiker (Vereinsmitgliedern)veröffentlichen. Im Internet wird
neben Fotos, Videos und Sounddateien nur der Vorname des Vereinsmitgliedes genannt. Solche
Informationen werden nur mit der unterzeichneten Einwilligungserklärung des Mitgliedes
veröffentlicht.
8. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einen schriftlichen Einwand gegen
eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte
Einwilligung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerspruches unterbleiben weitere
Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds
werden von der Homepage des Vereins entfernt.
9. Beim Austritt aus dem Verein werden alle Daten des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis
gelöscht.
10. Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherter Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherter Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherter Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherter Daten wenn die Speicherung unzulässig war
11. Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden,
die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher
Grundsätze festgelegt wird.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und hierfür Verträge mit Dritten zu schließen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Pauschale Aufwandsentschädigungen für Auftritte der Vereinsmitglieder regelt die
Orchesterordnung.
§ 17 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2014 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.